Satzung

Die Jungen Liberalen Krefeld sind als Untergliederung des Bezirksverbandes und des Landesverbandes der Jungen Liberalen ins Krefelder Vereinsregister eingetragen. Zur Eintragung gaben sie sich auf Beschluss der Kreismitgliederversammlung die folgende Satzung:

§1 – Allgemeine Bestimmungen

Der Verein führt den Namen „Junge Liberale Krefeld“, nach der Eintragung mit dem Zusatz „e.V.“ Der Sitz des Vereins ist Krefeld. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Jungen Liberalen sind eine selbstständige politische Jugendorganisation, in der sich junge Liberale mit dem Ziel zusammengeschlossen haben, die Idee des Liberalismus weiter zu entwickeln und in die Praxis umzusetzen. Die Jungen Liberalen sind der Jugendverband der FDP. Die Jungen Liberalen wirken an der Aufgabe mit, die größtmögliche Freiheit, die Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung für den Einzelnen und damit mehr Freiheit für den Menschen zu verwirklichen. Die Jungen Liberalen greifen vor allen die Probleme der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf und setzen sich für deren Interessen ein. Sie bekennen sich zum Auf- und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaats, einer vom sozialen Geist getragenen freiheitlichen Gesellschaft und einer ökologischen und sozialen Marktwirtschaft. Sie bekämpfen alle diktatorischen und totalitären Bestrebungen. Die jungen Liberalen streben eine enge Zusammenarbeit mit gleich gesinnten Jugendverbänden in anderen Staaten an, eine überstaatliche Ordnung im Geiste liberaler und demokratischer Lebensauffassung herbeizuführen. Die Jungen Liberalen streben die Mitgliedschaft in internationalen Dachverbänden an.

§2 – Untergliederungen

Der Kreisverband Krefeld ist eine Untergliederung des Bezirksverbands Niederrhein und des Landesverbandes Junge Liberale Nordrhein-Westfalen. Er kann bei Bedarf und nach Entschluss der Kreismitgliederversammlung Ortsverbände gründen.

§3 – Mitgliedschaft

(1) Voraussetzungen

Mitglied des Kreisverbandes Krefeld kann jeder werden, sofern er mindestens 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht Mitglied einer konkurrierenden Organisation ist und die Grundsätze und die Satzung der Jungen Liberalen anerkennt. Der Kreisverband ist berechtigt, Mitglieder aus angrenzenden FDP-Kreisverbänden als Mitglieder aufzunehmen, sofern in diesen Kreisverbänden keine Kreisverbände der Jungen Liberalen existieren.

(2) Erwerb

Die Mitgliedschaft im Kreisverband Krefeld wird durch schriftliche Erklärung erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Landesverband.

(3) Ehrenmitgliedschaft

Die Ehrenmitgliedschaft wird durch einfache Mehrheit in der Kreismitgliederversammlung verliehen. Die in Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen haben für die Ehrenmitgliedschaft keine Gültigkeit. Das Ehrenmitglied muss keinen Mitgliedsbeitrag zahlen. Ehren- und Fördermitgliedschaft gemäß Absatz 4 sind kombinierbar. Das Ehrenmitglied wird zu allen Kreismitgliederversammlungen eingeladen, bei denen es Rede-, Antrags- und Stimmrecht in Sachfragen genießt. Das Ehrenmitglied besitzt kein Stimmrecht in Personalentscheidungen.

(4) Fördermitgliedschaft

Die Fördermitgliedschaft im Kreisverband Krefeld wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Landesverband erworben. Das Fördermitglied besitzt Rede- und Antrags- aber kein Stimmrecht.

(5) Ende der Mitgliedschaft

a) Mit Vollendung des 35. Lebensjahres.

Bekleidet ein Mitglied bei der Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt bei den Jungen Liberalen, so endet die Mitgliedschaft mit Ende der Amtsperiode. Die Wahl in ein Amt nach Vollendung des 35. Lebensjahres ist nicht möglich.

b) Durch Austritt.

Der Austritt wird schriftlich gegenüber dem Landesvorstand oder dem zuständigen Kreisverband erklärt.

c) Durch Ausschluss.

Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze des Verbandes verstößt, das Ansehen der Jungen Liberalen schwerwiegend und nachhaltig schädigt oder mindestens die für ein Jahr fälligen Beiträge trotz Mahnung nicht bezahlt hat. Über den Ausschluss entscheidet das Bundesschiedsgericht, in Fällen schuldhaft unterlassener Beitragszahlungen der Landesvorstand.

d) Durch Beitritt in eine politisch konkurriende Organisation.

(6) Ordnungsmaßnahmen

a) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung des Vereins oder fügt es ihr damit Schaden zu, so kann der Vorstand des Kreisverbandes beim Landesschiedsgericht Ordnungsmaßnahmen gemäß § 3a Absatz 1 der Landessatzung beantragen.

b) In Fällen besonderer Dringlichkeit und schwerwiegender Bedeutung kann der Kreisvorstand durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschluss Eilmaßnahmen gemäß § 24 Absatz 1 der Schiedsgerichtsordnung der FDP anordnen.

c) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung des Vereins verstößt und ihm damit schweren Schaden zufügt. Ein Verstoß im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor, bei Verletzung der richterlichen Schweigepflicht, Doppelmitgliedschaft sowie schuldhaft unterlassener Beitragszahlungen.

§4 – Wahlen und Abstimmungen

(1) Wahlen

Die Wahlen zum Kreisvorstand sind geheim. Im Übrigen sind Wahlen offen, wenn kein Wahlberechtigter oder Kandidat widerspricht. Die Einladung zur Kreismitgliederversammlungen erfolgt schriftlich an alle Mitglieder des Kreisverbandes sowie an den Landesverband mit einer Frist von zwei Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung durch den Kreisvorstand.

(2) Abstimmungen

Abstimmungen sind offen.

(3) Mehrheiten

Bei Wahlen genügt eine einfache Mehrheit, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.

§5 – Organe

Die Organe des Kreisverbandes Krefeld sind nach dem Range:
1. Die Kreismitgliederversammlung
2. Der Kreisvorstand

§6 – Kreismitgliederversammlung

(1) Versammlungsart

Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie wird öffentlich abgehalten. Auf Beschluss der Kreismitgliederversammlung kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

(2) Aufgaben

Die Kreismitgliederversammlung hat folgende, nicht übertragbare Aufgaben
a) Wahl, Abwahl und Entlastung der Mitglieder des Kreisvorstandes
b) Genehmigung des Kassenberichtes und Wahl zweier Kassenprüfer.
c) Satzungsänderungen.
d) Auflösung des Kreisverbandes.

(3) Versammlungshäufigkeit

Die Kreismitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt (ordentliche Kreismitgliederversammlung). Sie ist ferner auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder innerhalb von vier Wochen einzuberufen (außerordentliche Kreismitgliederversammlung).

(4) Rede-, Antrags- und Stimmrecht

Rede-, antrags- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes Krefeld.

§7 – Kreisvorstand

(1) Zusammensetzung

Der Kreisvorstand setzt sich zusammen aus
a) Einem/r Vorstitzenden
b) Einem/r stellvertretenden Vorsitzenden
c) Einem/r Schatzmeister/in
d) Bis zu drei Beisitzern

(2) Wahl

Die Mitglieder des Kreisvorstandes gemäß Absatz 1 werden von der Kreismitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Erreicht keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang die einfache Mehrheit aller Anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder (das Quorum), so findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem die beiden Kandidaten gegeneinander antreten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hatten. Im zweiten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit.

(3) Aufgaben des Kreisvorstandes

Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes. Er erstattet der Kreismitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(4) Amtsniederlegung

Legt ein Kreisvorstandsmitglied sein Amt nieder, so übernehmen die anderen Kreisvorstandsmitglieder bis zur Wahl kommissarisch dessen Geschäftsbereich. Legt der Kreisvorsitzende sein Amt nieder, so sind Neuwahlen abzuhalten. Die Kreismitgliederversammlung kann ein Kreisvorstandsmitglied durch ein konstruktives Misstrauensvotum Abwählen. Zur Abwahl ist eine absolute Mehrheit erforderlich. Die Abwahl ist schriftlich anzukündigen.

(5) Außergerichtliche Vertretung

Zur außergerichtlichen Vertretung des Kreisverbandes Krefeld sind die/der Kreisvorsitzende oder einer der stellvertretenden Kreisvorsitzenden berechtigt. Weiter Mitglieder können hierzu durch Beschluss des Vorstandes ermächtigt werden.

(6) Gerichtliche Vertretung

Die gerichtliche Vertretung des Kreisverbandes ist der Landesverband. Näheres regelt die Satzung des Landesverbandes der

§8 – Finanzen

(1) Abgaben

Die Höhe der Abgaben legt der Landesverband in seiner Beitragssatzung fest.

(2) Verantwortlichkeit

Der/die Kreisschatzmeister/in verwaltet die Kasse des Kreisverbandes. Er/sie erstattet der Kreismitgliederversammlung einen Kassenbericht. Er/sie ist dem/der Kassenprüfer/in jederzeit Rechenschaft schuldig.

§9 – Kassenprüfer/in

(1) Wahl

Die Kreismitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in, der/die nicht zum Kreisvorstand gehören darf.

(2) Aufgaben

Der/die Kassenprüfer/in hat die Finanzen des Kreisverbandes mindestens einmal jährlich zu prüfen und der Kreismitgliederversammlung einen Bericht darüber vorzulegen.

(3) Befugnisse

Dem/r Kassenprüfer/in sind auf Verlangen jederzeit sämtliche Finanzunterlagen zugänglich zu machen und erforderliche Auskünfte zu erteilen, sofern diese für die ordnungsgemäße Prüfung notwendig sind.

§10 – Satzungsänderungen

Diese Satzung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten geändert werden. Satzungsänderungen sind schriftlich unter Beachtung der Fristen mit der Einladung zur Kreismitgliederversammlung anzukündigen. Die Satzung der oberen Gliederungen der Jungen Liberalen gehen dieser Satzung vor. Die geänderte Satzung wird erst dann gültig, wenn sie beglaubigt durch den Kreisvorstand in der Landesgeschäftsstelle eingegangen ist.

§11 – Auflösung

Der Kreisverband kann von den Anwesenden mit einer Mehrheit von drei Viertel aufgelöst werden. Es müssen mindestens 40 Prozent der Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sein. Die Auflösung ist schriftlich unter Beachtung der Fristen in der Einladung zur Kreismitgliederversammlung anzukündigen. Das Vermögen des Kreisverbandes Krefeld fällt an Bezirksverband Niederrhein der Jungen Liberalen.

§12 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Verabschiedung durch die ordentliche Kreismitgliederversammlung bzw. hinsichtlich der Bestimmungen als eingetragener Verein mit der Eintragung in das Vereinsregister für den Kreisverband Krefeld in Kraft.