Der Kreiskongress hat beschlossen:
Eine Unterbringung bis zur Ausreise in zentralen Landesabschiebesammelunterkünfte einzurichten aller
b. Straffällig gewordene Asylbewerber und Ausländer mit schwerem Straftatbestand
c. Asylbewerber und Ausländer bei denen nach einer Strafbarkeit Wiederholungsgefahr droht,
und verpflichtet sind die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, nicht ausreisewillig sind, bei denen eine Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht durchgeführt werden kann.
Ein Vergleich der Anzahl abgelehnter Asylanträge mit der Anzahl freiwilliger und zwangsweiser Rückkehrer zeigt, dass ein erheblicher Teil der ausreisepflichtigen Personen weiterhin im Gebiet der EU-Mitgliedstaaten und vor allem der Bundesrepublik Deutschland verbleibt. Dies liegt an vielfältigen Abschiebehindernissen, die eine Ausreise erschweren oder verhindern. Mit dem Anstieg der Asylanträge wird die Diskrepanz zwischen der Ausreisepflicht und der tatsächlichen Ausreise zunehmend zu einem politischen und gesellschaftlichen Brennpunkt. Die Nichtdurchführung von Abschiebungen resultiert unter anderem daraus, dass Staaten wie Somalia abgelehnte und ausreisepflichtige Ausländer, die ihre Staatsangehörigen sind, nicht zurücknehmen. Dieser Sachverhalt stellt keinen Ausnahmefall dar, sondern entspricht dem Regelfall. Wir wollen Ausreisepflichtige Asylbewerber Deutschland so unangenehm wie möglich machen, ohne die Rechte der Ausreisepflichtigen zu verletzen. Mit diesem Antrag wird auf das Subjektive und objektive Sicherheitsempfinden der Bürger der Bundesrepublik reagiert.